Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Als Kleinunternehmer stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung, weil deine Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Das geht, solange dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € beträgt.
Die Grenzen seit 2025
- Vorjahr: höchstens 25.000 € Gesamtumsatz.
- Laufendes Jahr: höchstens 100.000 €.
- Gezählt wird, was du tatsächlich eingenommen hast. Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit.
- Im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 €, gemessen am tatsächlichen Umsatz dieses Jahres. Hochgerechnet wird nicht mehr.
Was passiert, wenn du eine Grenze überschreitest?
- Über 100.000 €: Schon der Verkauf, mit dem du die Grenze überschreitest, ist umsatzsteuerpflichtig, und alle weiteren auch.
- Über 25.000 € im laufenden Jahr (nicht im Gründungsjahr): Du bleibst bis zum Jahresende Kleinunternehmer, solange du unter 100.000 € bleibst. Ab dem nächsten Jahr gilt die Regelbesteuerung.
Beispiel
Du verkaufst Sneaker im Nebengewerbe. 2025 hattest du 18.000 € Umsatz, also bist du 2026 Kleinunternehmer. Kommst du 2026 auf 40.000 €, bleibst du für 2026 Kleinunternehmer. Ab 2027 stellst du Umsatzsteuer in Rechnung, weil dein Vorjahresumsatz dann über 25.000 € liegt.
Gut zu wissen für Reseller: Verkaufst du Ware differenzbesteuert (§ 25a UStG), zählt für die Grenzen der volle Verkaufspreis, nicht nur die Marge.
Was auf die Rechnung muss
- Ein Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV). Eine feste Formulierung schreibt das Gesetz nicht vor; der Hinweis muss die Befreiung erkennen lassen, zum Beispiel: „Steuerfrei als Kleinunternehmer nach § 19 UStG“.
- Keine ausgewiesene Umsatzsteuer.
- Du darfst als Kleinunternehmer weiterhin normale Rechnungen (z. B. als PDF) statt E-Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV).
Was du außerdem wissen solltest
- Kein Vorsteuerabzug: Die Umsatzsteuer auf deine Einkäufe und Marktplatzgebühren bekommst du nicht vom Finanzamt zurück.
- Verzicht: Du kannst freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Daran bist du dann mindestens fünf Jahre gebunden.
- Verkäufe in andere EU-Länder: Für die Steuerbefreiung in anderen EU-Ländern gibt es seit 2025 eine eigene Regelung (§ 19a UStG) mit Anmeldung beim BZSt. Sie gilt unabhängig von der deutschen Kleinunternehmerregelung.
Wie Intere hilft
In deinem Intere-Profil stellst du deine Besteuerung ein: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmer. Wählst du Kleinunternehmer, setzt Intere den Hinweis auf die Steuerbefreiung automatisch auf deine Rechnungen.
Häufige Fragen
- Gelten noch die alten Grenzen von 22.000 € und 50.000 €?
- Nein. Seit 2025 gelten 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr).
- Muss ich auf die Rechnung „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ schreiben?
- Eine feste Formulierung gibt es nicht. Wichtig ist, dass der Hinweis die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer erkennen lässt.
- Bekomme ich als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer auf eBay- oder Kaufland-Gebühren zurück?
- Nein, als Kleinunternehmer hast du keinen Vorsteuerabzug.